Allgemeine Informationen

    Die nächsten Sitzungstermine, die bereits feststehen:

    • Godramstein: 12.11.2024 - 19.30 Uhr - im Gemeindehaus
    • Birkweiler mit Ranschbach:  30.01.2025 - 17:30 Uhr - im Dorfmittelpunkt
    • Siebeldingen: 27.11.2024 - 19.30 Uhr - im Rathaussaal


    Zur Arbeit des Presbyteriums:

    Es gehört zum Wesen des Protestantismus, dass die Verantwortung für die Leitung in der Kirche und in den Gemeinden nicht einem Einzelnen übertragen wird, sondern diese Leitung in gemeinsamer Verantwortung von Vielen geschieht. Presbyterinnen und Presbyter setzen sich mit Herzblut und Engagement dafür ein, für ihre Kirchengemeinden gute Entscheidungen zu treffen. Sie stellen ihre Gaben und Talente zur Verfügung, um Kirche nach innen und nach außen zu profilieren. Sie beraten und beschließen, wie sich die unterschiedlichen Arbeitsfelder in der Gemeinde entwickeln und welche Schwerpunkte dabei gesetzt werden sollen.

    Auch Sie können Ihre Kirchengemeinde vor Ort unterstützen: Stärken Sie Ihren Presbyterinnen und Presbytern den Rücken für anstehende Entscheidungen, nehmen Sie am Gemeindeleben teil und geben Rückmeldung zu den Themen, die die Frauen und Männer im Gremium zu beraten haben. So gestalten Sie Kirche mit!

    Auszug aus der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz:

    § 13 KVV
    (1) Presbyterinnen, Presbyter, Pfarrerinnen und Pfarrer (Presbyterium) leiten zusammen die Kirchengemeinde. Sie tragen deshalb gemeinsam Verantwortung für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, die christliche Unterweisung, die Diakonieund Mission sowie für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.
    (2) Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehört insbesondere:

    1. für den Dienst der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchengemeinde Sorge zu tragen,
    2. die Gemeindearbeit in allen Bereichen zu fördern,
    3. zur Aussprache über kirchliche Angelegenheiten und zur Pflege des kirchlichen Lebens Gemeindeversammlungen einzuberufen,
    4. für die Durchführung von Sammlungen zu sorgen,
    5. die Gemeindeglieder zu informieren,
    6. das Vermögen der Kirchengemeinde gewissenhaft zu verwalten,
    7. dafür zu sorgen, dass die Gebäude nebst Zubehör in gutem Zustand erhalten werden,
    8. das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben,
    9. die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 6 Abs. 3 Satz 2).
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