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Satzung Mathilde-und-Viktor-Müller-Stiftung (per Klick auf den Link aufrufbar)
Amtsblatt der Evang. Kirche der Pfalz 2-2025 (S. 22-24)
Nr. 15
Satzung der Mathilde und Viktor Müller Stiftung
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung trägt den Namen Mathilde und Viktor Müller Stiftung.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 76835 Rhodt unter Rietburg.
§2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Protestantischen Kirchengemeinde Rhodt, insbesondere bei der Erhaltung und Renovierung der St. Georgskirche Rhodt als Baudenkmal und Kulturgut.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 6. Dezember 2024.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wertbestand ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig. Es kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden.
(3) Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht es zulässt.
§4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Organ
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
§6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an:
a) die/der Vorsitzende des Stifters (Protestantischer Kirchbauverein Rhodt unter Rietburg),
b) die/der stellvertretende Vorsitzende des Stifters,
c) die Schriftführerin/der Schriftführer des Stifters,
d) die Rechnerin/ der Rechner des Stifters,
e) bis zu drei Beisitzer/innen des erweiterten Vorstands des Stifters,
f) die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer der Protestantischen Kirchengemeinde
Rhodt,
g) ein Mitglied des Presbyteriums der Protestantischen Kirchengemeinde Rhodt.
(3) Für die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 2 f) und g) ist je eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter
zu bestimmen, welche/welcher bei Verhinderung des Mitgliedes an den Sitzungen teilnimmt.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet, außer im Todesfall
a) durch Rücktritt, welcher schriftlich zu erklären ist,
b) durch Abberufung seitens des Stiftungsrates durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund, wobei
das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende
Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§7
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) den Erhalt des Vermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
(4) Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen. Eine Sitzung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einberufen, wenn sie erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden,
wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der
Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. Der Stiftungsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch
die Mitglieder, die der Sitzung telefonisch oder im Wege einer Videoverbindung zugeschaltet sind, soweit
der Stiftungsrat diese mehrheitlich beschließt. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt die Vorsitzende/der
Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. In dieser Sitzung ist der Stiftungsrat ungeachtet
der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der
Genehmigung des Landeskirchenrates. Stimmenthaltungen gelten als Nein. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei deren/dessen
Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/dem
Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung
vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
§8
Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder, die Protestantische Kirchengemeinde Rhodt, verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem und anderem Vermögen.
(2) Der Treuhänder sorgt für die Umsetzung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Verwendungen der Stiftungsmittel. Er kann zu seiner Unterstützung das Protestantische Verwaltungsamt Landau beauftragen.
(3) Der Treuhänder kann die Abwicklung solcher Maßnahmen verweigern, die offensichtlich gegen die Satzung oder rechtliche/steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall hat der Stiftungsrat unter Beachtung der Argumente des Treuhänders erneut zu beschließen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der Stiftungsrat die Einwände des Treuhänders der Stiftungsaufsicht der Evang. Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche) vorzulegen.
Diese hat darüber zu entscheiden, ob die vom Stiftungsrat beschlossenen Maßnahmen auf Grund der Satzung und der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften rechtmäßig sind.
(4) Dem Treuhänder kann für seine Verwaltungsleistung eine pauschale Aufwandsentschädigung geleistet werden. Deren Höhe wird gesondert vereinbart.
§9
Auflösung
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wächst das Stiftungsvermögen der Protestantischen Kirchengemeinde Rhodt zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem
ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 10
Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch die Evangelische Kirche der Pfalz (Prot.Landeskirche).
§11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz in Kraft.
Dreimal pro Jahr an unterschiedlichen Orten für die ganze Familie.
Da ist für jeden was dabei. Wir freuen uns auf Euch.
Kontakt: Andrea Cordas, Gleisweiler und Pfarramt Rhodt

